Beide Ansprüche setzen nach dem Pflegezeitgesetz zunächst voraus, dass es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen nahen Angehörigen handelt.
Dieser wird in § 7 Abs. 3 PflegeZG definiert. Dazu zählen in § 7 Abs. 3 Nr. 1 PflegeZG Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 PflegeZG Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 PflegeZG Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Ein Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz darauf, eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen nach § 2 Abs. 1 PflegeZG setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 PflegeZG von diesen Umständen unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung in Kenntnis setzt.
Der Anspruch auf Geltendmachung einer Pflegezeit von bis zu sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 i.v.m. § 4 Abs. 1 PflegeZG setzt darüber hinaus voraus, dass der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 2 PflegeZG Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweist. Im Weiteren kann die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nur beansprucht werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt.