EuGH revidiert BVerfG-Urteil aus dem Jahr 2011
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Juni 2014 (AZ: C-118/13) hat ein vorangegangenes des Bundesarbeitsgerichts revidiert. Die Richter entschieden: Wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch Anspruch auf Urlaubstage besitzt, so könnenseine Erben finanzielle Abgeltung verlangen.
Vor drei Jahren, im September 2011, hatte das Bundesarbeitsgericht eine frühere Entscheidung bestätigt, dass der Tod eines Arbeitnehmers auch dessen Anspruch auf Urlaubsabgeltung erlöschen lasse. Eine Möglichkeit, diesen Anspruch in irgendeiner Form zu vererben, bestehe nicht. Dieses Urteil hat der EuGH nun außer Kraft gesetzt.
140 angesammelte Urlaubstage – für nichts?
Grundlage für den Rechtsstreit war die Klage einer Witwe, deren Ehemann im Laufe mehrerer Jahre 140 offene Urlaubstage angesammelt hatte. In seiner Firma war die Ansammlung von Urlaubstagen auch über mehrere Jahre erlaubt und gängige Praxis. Die Frau des Verstorbenen klagte vor dem Arbeitsgericht Bocholt auf eine Auszahlung von über 14.000€ Urlaubsabgeltung – eine Forderung, die das Arbeitsgericht unter Berufung auf das o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichts ablehnte.
Das Landesarbeitsgericht Hamm indes setzte das Verfahren aus und brachte den Fall vor den Europäischen Gerichtshof. Dieser entschied vergangenen Monat nun, dass das Europarecht in diesem Fall nationalen Vorschriften entgegensteht – auch wenn der Bezugsartikel keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf den Todesfall vorsieht.
Zur Begründung führte der Gerichtshof an, der Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen sei ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union“ und der Verlust des Urlaubsanspruchs im Todesfall aufgrund dessen Unwägbarkeit sowohl seitens des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers somit nicht rechtmäßig.
Urlaubsanspruch: Nun Teil des Erbes
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nun Teil des Erbes – im Rahmen der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Richtlinien aus Tarif- oder Arbeitsverträgen.
Zu beachten gilt es allerdings, dass – selbst wenn der Tarifvertrag beispielsweise eine unbefristete Ansammlung von Abgeltungsansprüchen vorsieht – diese nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Anwendung von tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln schon nach wenigen Monaten verfallen können. Die Erben dürfen also keinesfalls auf eine dreijährige Verjährungsfrist vertrauen.
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