Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Rückzahlungsklausel
Allgemeine Informationen zu Rückzahlungsklauseln
Rückzahlungsklauseln für Gratifikationen
Ausgangslage für eine Rückforderung freiwillig geleisteter Gratifikationen – wie z.B. das Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld – ist, dass Arbeitgeber damit regelmäßig auch die Betriebstreue belohnen wollen und die Erwartung haben, dass der Arbeitnehmer nicht kurzfristig nach Zahlung der Gratifikation das Arbeitsverhältnis beendet, sondern dem Unternehmen die „Treue hält“. Wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kurzfristig nach der Zahlung kündigt, wird für den Arbeitgeber in einem solchen Fall der Zweck, den er an mit der Zahlung eigentlich verfolgte, nicht erfüllt.
Eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter, also eine (auch indirekte) Gegenleistung für geleistete Arbeit, sowie auch eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die also geleistete Arbeit ebenso wie Betriebstreue belohnen soll, ist stets anteilig durch den Arbeitnehmer verdient. Sie kann also nicht vollständig zurückgefordert werden.
Sonderzahlungen ausschließlich zur Belohnung zur Betriebstreue können u.U. vollständig zurückgefordert werden. Das „klassische“ Weihnachtsgeld ist so ein Anspruch. Solche Sonderzahlungen dürften durch Bindungsklauseln davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem (ungekündigten) Arbeitsverhältnis steht. Aber selbst bei Bestehen einer Rückzahlungsklauseln ist diese nur dann wirksam, wenn die vorgesehene Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gratifikation steht. Gratifikationen bis zu einem Betrag von 100,00 € können überhaupt nicht zurückgefordert werden, selbst wenn eine Rückzahlungsklauseln vereinbart wurde. Beträgt die Gratifikation mehr als 100,00 €, aber weniger als ein Bruttomonatsgehalt, ist eine Bindung (bei einem Weihnachtsgeld, welches im November bzw. Dezember ausgezahlt wird) bis zum 31.03. des Folgejahres vorgesehen, bei einer Gratifikation von einem Bruttomonatsgehalt und mehr kann die Rückzahlungsklauseln zulässiger Weise sogar eine Bindung bis zum 30.06. des Folgejahres vorsehen.