Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Urlaub
Was ist unter Urlaub im Sinne des Arbeitsrechts zu verstehen?
Der Begriff Urlaub ist eine Kurzbezeichnung für den aus einem Arbeitsverhältnis resultierenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Seine gesetzliche Grundlage hat der Anspruch auf den Urlaub in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 Mindesturlaubsgesetz (BUrlG). Der Anspruch auf Urlaub beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer für eine bestimmte Dauer von der Arbeitspflicht freizustellen, ohne dass er von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit wird. Urlaub im arbeitsrechtlichen Kontext meint die bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Was ist der Sinn und Zweck von Urlaub?
Der Sinn und Zweck des Urlaubs besteht im Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer soll durch seinen Anspruch auf Urlaub die Möglichkeit erhalten, sich von der Arbeit zu erholen. Der Urlaub dient der Regenerierung und Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Dem Arbeitnehmer wird durch den Urlaub die Möglichkeit gegeben, sich frei zu entscheiden, was für seine eigene Erholung erforderlich ist. Daher ist es mit dem Zweck der Erholung unvereinbar, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nutzt, um in dieser Zeit einer anderen hauptberuflichen Beschäftigung nachzugehen.
Wer hat Anspruch auf Urlaub?
Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer nach § 2 Satz 1 BUrlG ein Anspruch auf gesetzlichen Urlaub zu. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund der Vertragsgestaltung Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hat. Außerdem zählen auch zur Berufsausbildung Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen nach § 2 Satz 2 BUrlG zu den Berechtigten des Anspruchs auf Urlaub. Arbeitnehmerähnliche Personen zeichnen sich nicht durch eine persönliche, sondern eine wirtschaftliche Abhängigkeit aus. Der gesetzliche Anspruch auf Urlaub besteht unabhängig davon, in welchem Umfang das Arbeitsverhältnis ausgeübt wird.
Welchen Umfang hat der gesetzliche Anspruch auf Urlaub?
Der gesetzlich vorgesehenen Mindestanspruch auf Urlaub beträgt nach §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage pro Kalenderjahr. Werktage sind im Rahmen einer Sechs-Tage-Woche die Tage von Montag bis Samstag. Das heißt, ein Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Kalenderjahr. Passt man dementsprechend die gesetzliche Anzahl der Urlaubstage der Fünf-Tage-Woche an, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 20 Werktage im Kalenderjahr, was dem vierwöchigen Anspruch auf Urlaub entspricht. Im Arbeitsvertrag ist es selbstverständlich möglich, auch darüberhinausgehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu vereinbaren.
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