Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Urlaubsrecht
Was ist unter Urlaubsrecht zu verstehen?
Urlaubsrecht ist eine Bezeichnung für alle gesetzlichen Vorschriften sowie Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen, die in Zusammenhang mit der Entstehung von Urlaubsansprüchen, der Anzahl von Urlaubstagen, ihrem Verfall und ihrer Abgeltung stehen. Der gesetzliche Ausgangspunkt des Urlaubsrechts ist das Mindesturlaubsgesetz, auch als Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bezeichnet.
Was regelt das gesetzliche Urlaubsrecht?
Der wichtigste Bestandteil des gesetzlichen Urlaubsrechts sind die Regelungen von Anspruchsberechtigten, die Voraussetzungen der Entstehung und die Dauer von Urlaubsansprüchen. Außerdem legt das gesetzliche Urlaubsrecht die Höhe des Urlaubsentgelts fest. Überdies regelt das gesetzliche Urlaubsrecht den Verfall und die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf ein folgendes Kalenderjahr und bestimmt, welche Auswirkungen die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf einen gewährten Urlaubsanspruch haben kann.
Wie verhält sich das gesetzliche Urlaubsrecht zu anderen Vereinbarungen?
Das gesetzliche Urlaubsrecht wird in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG für unabdingbar erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Kernbestandteil (§§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG) des gesetzlichen Urlaubsrechts, d.h. der Urlaubsanspruch selbst, Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich und die Mindestanzahl an Urlaubstagen zwingend erhalten bleibt. Hiervon abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge sind unwirksam. Somit sichert das gesetzliche Urlaubsrecht dem Arbeitnehmer einen unveränderlichen Urlaubsanspruch zu. Teilweise kann vom gesetzlichen Urlaubsrecht durch Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers sind immer möglich.
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