Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Wahl des Betriebsrats
Was ist die Wahl des Betriebsrats?
Welche Grundsätze zur Wahl des Betriebsrats gelten?
Welches Wahlverfahren gilt für die Wahl des Betriebsrats?
Wie kommen die Wahlvorschläge für die Wahl des Betriebsrats zustande?
Zur Wahl des Betriebsrats kann nach § 14 Abs. 3 – 5 BetrVG nur derjenige Arbeitnehmer zugelassen werden, der auf einer Wahlvorschlagsliste namentlich benannt ist. Berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen, sind nach § 14 Abs. 3 BetrVG alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Diese Wahlvorschläge sind grundsätzlich schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Ausnahmsweise können auch mündliche Wahlvorschläge angenommen werden, wenn die Wahl zum Betriebsrat nach dem vereinfachten Verfahren nach §§ 14a, 17a BetrVG abläuft. Für die Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer eingereicht werden, ist nach § 14 Abs. 4 BetrVG zusätzlich ein bestimmtes Quorum zur Unterstützung der Wahlvorschläge erforderlich. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist die Unterstützung eines Wahlvorschlags von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten (relatives Quorum), mindestens jedoch drei wahlberechtigten Arbeitnehmern notwendig. In jedem Fall ausreichend sind die Stützunterschriften nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, wonach 50 Wahlberechtigte (absolutes Quorum) den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
Die Einreichung eines Wahlvorschlags für die Wahl zum Betriebsrat durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfordert nach § 14 Abs. 5 BetrVG lediglich die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch zwei per Satzung oder Einzelvertretungsmacht ausgestattete Beauftragte.