Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Wahlanfechtung
Was ist unter einer Wahlanfechtung zu verstehen?
Was sind die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung?
Was sind wesentliche Wahlvorschriften?
Eine Wahlanfechtung wegen eines wesentlichen Verstoßes gegen das Wahlrecht ist bei falscher Anwendung des § 7 BetrVG dann möglich, wenn eine wahlberechtigte Person nicht zugelassen, eine nicht-wahlberechtigte Person beteiligt oder wenn Leiharbeitnehmer entgegen § 7 Satz 2 BetrVG von der Betriebsratswahl ausgeschlossen werden. Beispielhaft für eine Wahlanfechtung sind:
-
- Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb der Betriebsräume tätig sind, wurden von der Betriebsratswahl ausgeschlossen;
- Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis ruht, wurden von der Betriebsratswahl ausgeschlossen;
Außerdem kann eine Wahlanfechtung wegen eines wesentlichen Verstoßes gegen die Wählbarkeit nach § 8 BetrVG durchgeführt werden, wenn ein seit sechs Monaten dem Betrieb angehörender Arbeitnehmer nicht zum Betriebsrat gewählt werden kann bzw. ein Arbeitnehmer der keine sechs Monate Betriebszughörigkeit vorweisen kann, zum Betriebsrat gewählt wurde. Danach kann eine Wahlanfechtung durchgeführt werden wenn:
-
- ein gekündigter Arbeitnehmer nicht zur Kandidatur zugelassen wird und seiner vor der Betriebsratswahl eingelegten Kündigungsschutzklage stattgegeben wird;
-
- ein Arbeitnehmer, zur Kandidatur zugelassen wird, obgleich er zu einer ständigen Auslandsvertretung des Unternehmens gehört.
Überdies kann eine Wahlanfechtung auch dann durchgeführt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens nach §§ 9 – 18 und § 20 BetrVG oder diese ergänzende Vorschriften der Wahlordnung verstoßen wurde. Exemplarisch für eine mögliche Wahlanfechtung sind:
-
- Die fehlerhafte Feststellung der Anzahl der Mitarbeiter eines Betriebes nach § 9 BetrVG, um die Größe des zu wählenden Betriebsrats zu ermitteln;
-
- die mangelhafte öffentliche Bekanntmachung des Wahlausschreibens durch Aushang nach § 3 Abs. 4 WO
- keine öffentliche Bekanntmachung des Orts und des Zeitpunkts der Stimmauszählung nach § 18 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 13 WO.