Eine Kündigung wird nach §130 Abs. 1 BGB in dem Moment wirksam, wenn sie der gekündigten Person zugeht – es handelt sich um eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dass die Kündigung einer Person „zugeht“, bedeutet aber keineswegs, dass diese sie auch wirklich zur Kenntnis genommen hat: Rechtlich gesehen gilt eine Kündigung als zugegangen, sobald die Person, an die sie sich richtet, unter „gewöhnlichen Verhältnissen“ von ihr Kenntnis nehmen
kann.
Kündigung in An- und Abwesenheit
Eine Kündigung unter Anwesenden gilt als zugegangen, wenn das Kündigungsschreiben übergeben wurde – unter Abwesenden ist der ausschlaggebende Indikator der Übergang der Kündigung in den „Machtbereich“ des Empfängers. Das bedeutet: wann der Gekündigte bei den oben erwähnten gewöhnlichen Verhältnissen ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen kann.
Bei Einwurf in den Hausbriefkasten wird der Zugang mit dem Zeitpunkt angenommen, an dem üblicherweise eine Leerung des Briefkastens vorgenommen wird. Dieser Zeitpunkt ist dabei unter anderem von den örtlichen Zustellzeiten abhängig und kann bei Einwurf erst am späteren Nachmittag gegebenenfalls auf den Folgetag fallen: Empfängt eine Person ihre Post üblicherweise am frühen Vormittag, so ist mit einer Kontrolle des Briefkastens am Abend nicht mehr zu rechnen.
An den Zugang der Kündigung knüpfen nebst der nun eingetretenen Wirksamkeit der Kündigung auch wesentliche Fristen an: zum Beispiel beginnt mit Zugang auch die Kündigungsfrist sowie die Frist für Kündigungsschutzklagen.
Beweissicherheit ist das A und O
Eine beweissichere Dokumentation des Kündigungszuganges durch den Kündigenden ist essentiell. Nur so kann garantiert werden, dass in einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung der Zugang der Kündigung auch wirklich nachgewiesen werden kann. Als sicherste Möglichkeit gilt aus offensichtlichen Gründen die direkte Kündigungsübergabe im Beisein von Zeugen mit entsprechender Dokumentation oder einer Empfangsbestätigung.
Der Einwurf in den Hausbriefkasten des Kündigungsempfängers ist eine weitere Möglichkeit, von der aber in erster Linie Gebrauch gemacht werden sollte, wenn er durch einen Boten geschieht, der die Zustellung und ihren Zeitpunkt vor Gericht bezeugen könnte.
Von einem Einschreiben mit Übergabe ist im Zweifelsfall eher abzuraten: Ist der Empfänger nicht zu erreichen, so gilt der Zugang der Kündigung erst bei Aushändigung des Briefes und nicht etwa schon bei Einwurf eines Benachrichtigungsschreibens als gewährleistet.
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