Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Weihnachtsgeld
Was ist ein Weihnachtsgeld?
Neben der eigentlichen Vergütung werden von dem Arbeitgeber in der Praxis häufig aus bestimmten Anlässen zusätzliche Zahlungen an den Arbeitnehmer geleistet. Hierzu zählen zum Beispiel das Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen oder auch das Weihnachtsgeld. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt in der Regel mit der letzten Gehaltszahlung vor den Weihnachtsfeiertagen eines jeden Jahres, meistens mit der Vergütung für den Monat November. Das Weihnachtsgeld ist abzugrenzen von anderen Einmalzahlungen wie zum Beispiel dem 13. Monatsgehalt. Während das 13. Monatsgehalt regelmäßig eine Leistung mit Entgeltcharakter ist, also eine Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt, honoriert ein Weihnachtsgeld im Regelfall zumindest auch die vergangene und/oder künftige Betriebstreue des Arbeitnehmers.
Besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes?
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes gibt es nicht, es bedarf immer einer besonderen Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich zunächst aus ausdrücklich getroffenen Regelungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Jedoch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes denkbar. Insbesondere eine so genannte “betriebliche Übung”, hierunter versteht man die mehrfache (mindestens dreimalige) Wiederholung gleichartiger Verhaltensweisen durch den Arbeitgeber, führt zu einem Anspruch des Arbeitnehmers. Hat ein Arbeitgeber also 3 Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt, ohne einen wirksamen Vorbehalt erklärt zu haben, kann der Arbeitnehmer auch im Folgejahr das Weihnachtsgeld in gleicher Höhe verlangen. Außerdem kann sich ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld erhält, andere Arbeitnehmer dagegen nicht und kein Sachgrund für die Differenzierung vorliegt.
Freiwilligkeitsvorbehalt und Weihnachtsgeld
In der Praxis zahlen Arbeitgeber häufig ein Weihnachtsgeld, ohne dass es hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag gibt. Um zu verhindern, dass mit einer mehrmaligen Zahlung des Weihnachtsgeldes aufgrund einer “betrieblichen Übung” ein dauerhafter Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes entsteht, verbinden Arbeitgeber die Zahlung häufig mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt in etwa in der Form: “Die Zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt als freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Auch bei mehrmaliger Zahlung und wiederholter Gewährung ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für die Zukunft.“ Ein derartiger Vorbehalt könnte die Entstehung eines Anspruches aus betrieblicher Übung verhindern und eine dauerhafte Bindung ausschließen.
Wann muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden?
Ausgangslage für eine Rückforderung einer freiwillig geleisteten Gratifikationen, wie z.B. das Weihnachtsgeld, aber auch ein Urlaubsgeld, ist, dass Arbeitgeber damit regelmäßig auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen wollen und zudem die Erwartung haben, dass der Arbeitnehmer nicht kurzfristig nach Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Sofern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kurzfristig nach der Zahlung kündigt, wird der Zweck, den der Arbeitgeber mit der Zahlung verknüpfte, nicht erfüllt. Sofern es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine Gratifikation handelt, mit der auch die künftige Betriebstreue belohnt werden soll, ist eine Rückforderung des Weihnachtsgeldes nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für die Rückforderung ist aber, dass die Rückzahlung ausdrücklich vereinbart wurde. Aber selbst bei einer bestehenden Vereinbarung über die Rückzahlung ist diese nur dann wirksam, wenn die vorgesehene Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Weihnachtsgeldes steht. Ein Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von 100,00 € kann überhaupt nicht zurückgefordert werden, selbst wenn eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde. Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als 100,00 €, aber weniger als ein Bruttomonatsgehalt, ist eine Bindung bei einem Weihnachtsgeld, welches im November bzw. Dezember ausgezahlt wird, bis zum 31.03. des Folgejahres, bei einem Weihnachtsgeld von einem Bruttomonatsgehalt und mehr kann die Rückzahlungsklausel zulässigerweise sogar eine Bindung bis zum 30.06. des Folgejahres vorsehen.
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