Wer hat wirklich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
Nicht selten wird der Anwalt im Gespräch mit dem Mandanten mit verschiedenen Rechtsirrtümern konfrontiert. Eine weit verbreitete Fehlvorstellung ist dabei die des Arbeitnehmers, dass ihm im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes „zustehe“. Umgekehrt gehen viele Arbeitgeber im gleichen Fall davon aus, dass sie an den Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen „müssen“.
Ausnahmen für Abfindungsregelungen
Auch wenn die Praxis diese Vorstellung zu bestätigen scheint, da eine Vielzahl von Kündigungsschutzverfahren durch Vergleiche mit Abfindungszahlungen enden, ist klarzustellen, dass grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung besteht. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen von dem Arbeitnehmer eine Abfindung „beansprucht“ werden kann. Solche Ausnahmen ergeben sich aus speziellen Abfindungsregelungen in Tarifverträgen oder Sozialplänen. Weiterhin kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen und diesem gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz für den Fall, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, eine Abfindung zusagen. Außerdem kann ein Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn feststeht, dass die Kündigung unwirksam war, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber unzumutbar ist. Für alle anderen Fälle gilt jedoch, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung hat.
Höhe einer Abfindung
Dennoch ist es nicht unüblich, dass Arbeitgeber zur Vermeidung bzw. Beendigung von gerichtlichen Prozessen über die Wirksamkeit der Kündigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bezahlen. Die Höhe der Abfindung hängt zumeist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und der wechselseitigen Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ab. Als Faustformel hat sich der Begriff der Regelabfindung herausgebildet, was bedeutet, dass an den Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt gezahlt wird. Dieses ist aber keine feste Größe, sondern nur ein erster Anhaltspunkt. Die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe ist nahezu immer das Ergebnis von Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und setzt auch stets eine Einigung zwischen den Parteien voraus.
Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Abfindungen
Zur Frage einer möglichen Abfindungszahlung ist es sowohl für betroffene Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer ratsam, im Zusammenhang mit einer Kündigung unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen.
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