Schließung von Kindertagesstätten und Schulen
Weiterhin betroffen von den Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sind Schulen und Kitas Teilweise sind Schulen und Kitas ganz geschlossen; teilweise erfolgt der Schulunterricht in geteilten Klassen (sog. „Wechselunterricht“) und Kitas bieten nur eine Notbetreuung an. Wann eine Öffnung der Kindertagesstätten für alle wieder erfolgen kann, ist derzeit nicht absehbar. Im Bund-Länder-Gipfel am 10.02.2021 wurde festgehalten, dass die Bundesländer selbst entscheiden, wann Schulen und Kitas öffnen.
Welche Maßnahmen hat der Gesetzgeber wegen der Schließung von Kindertagesstätten und Schulen bisher ergriffen?
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde das Infektionsschutzgesetz teilweise geändert. Danach kann Arbeitnehmern eine Entschädigung gezahlt werden, wenn ihre Kinder wegen der Schließung der Kindertagesstätten nicht betreut werden können. § 56 Infektionsschutzgesetz wurde ein neuer Absatz (1a). Dieser lautet wie folgt:
„Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,
- die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
- die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch in diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu.“
Kurz gefasst: Arbeitnehmern mit Kindern unter 12 Jahren oder mit behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, erhalten eine Entschädigung, wenn sie wegen der Schließung der Kitas selbst die Betreuung übernehmen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Dauer des Entschädigungsanspruchs
Der Entschädigungsanspruch ist zeitlich begrenzt auf 6 Wochen (wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 % des monatlichen Nettoeinkommens, jedoch höchstens 2.016,00 EUR im Monat. Sie ist damit geringer als die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wem gegenüber müssen die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt werden?
Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen erst einmal gegenüber dem Arbeitgeber dargelegt werden, denn dieser muss für die Dauer von längstens sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszahlen.. Dabei muss aufgezeigt werden, dass anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeiten nicht bestehen. Sofern z.B. ein Guthaben aus Arbeitszeitkonten vorhanden ist, ist dieses vorrangig abzubauen. Wenn es möglich und zumutbar ist, soll eine Tätigkeit im Home Office erfolgen. Dies ist sicherlich auch vom Alter der zu betreuenden Kinder abhängig. Problematisch wird sicherlich sein, was zumutbar ist und was nicht. Dies wäre dann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden.
Der Arbeitgeber erhält beim Gesundheitsamt auf Antrag eine entsprechende Erstattung. Für den Arbeitgeber ist es wichtig, dass der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu stellen ist.
Ab der siebten Woche muss der Arbeitnehmer den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Die Entschädigung wird direkt von der Behörde gewährt.
Für wen gibt es Notbetreuung?
Die Frage, wer die Notbetreuung in Anspruch nehmen kann, wird von den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Teilweise ist geregelt, dass die Betreuung für Kinder aller Eltern möglich ist, sofern es erforderlich ist. Auf die Berufsgruppe soll es nicht ankommen. Vielmehr sind allgemein berufliche Gründe oder auch die familiäre Überbelastung von Relevanz (z.B. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg). In anderen Bundesländern wird für den Anspruch auf eine Notbetreuung weiterhin darauf abgestellt, ob zumindest ein Elternteil in systemrelevanten Berufen tätig ist (z.B. Sachsen-Anhalt). Welche Berufsfelder systemrelevant sind, wird von Bundesland zu Bundesland zum Teil unterschiedlich bewertet.
Was sind systemrelevante Bereiche?
Systemrelevante Bereiche sind z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Justizvollzug, Hilfsorganisationen aber auch Schlüsselfunktionen in öffentlichen Einrichtungen und Behörden (z.B. Krisenstab). Systemrelevant ist auch betriebsnotwendiges Personal der Energie- und Wasserversorgung, des öffentlichen Nahverkehrs und der Telekommunikationsdienste wie auch der Entsorgung (z.B. Müllabfuhr). Schließlich gehört auch betriebsnotwendiges Personal im Gesundheitsbereich (also z B. von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen) ebenso dazu wie Mitarbeiter in der Grund- und Lebensmittelversorgung sowie von kritischer Infrastruktur (z. B. Atomkraftwerken).
Themenübersicht:
- Corona und Kündigung
- Corona und Kurzarbeit
- Änderungen des Arbeitszeitgesetzes
- Arbeitsschutz am Arbeitsplatz in Zeiten von Corona
- Entschädigungen wegen Betriebsschließungsmaßnahmen aufgrund Corona
- Entschädigung wegen Schließung von Kindertagesstätten und Schulen aufgrund von Corona
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